
Satzung Sozialer Therapeutischer Drehpunkt
Verein für ambulante soziale und therapeutische Behandlungs- und Beratungsdienste mit integrativen Gruppen für Kinder mit und ohne Behinderung e.V.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung vom 28.09.2021 (§ 6 Der Vorstand (2) Satz 2)
§ 1 ZWECKE DES VEREINS
(1) Zwecke des Vereins sind die ambulante allgemeine Gesundheitsversorgung mit vorwiegend
häuslicher Betreuung im pflegerischen, therapeutischen, beratenden und versorgenden
Bereich, die gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder sowie die therapeutische Behandlung und die gesellschaftliche Teilhabe aller Menschen mit und ohne Behinderung im Sinne des gemeinsamen Lebens und Lernens.
(2) Der Zweck des Vereins soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:
1. Aufbau eines ambulanten sozialen, therapeutischen Beratungs- und Behandlungsdienstes
- mit therapeutischer (Krankengymnasten/innen, Beschäftigungstherapeuten/innen, Psychotherapeuten/innen)
- krankenpflegerischer (Krankenpflegepersonen) und
- beratender (Sozialpädagogen/innen) Tätigkeit, vorwiegend für den häuslichen Bereich und für die unter 2. genannten Kindergruppen.
2. Aufbau und Betreuung therapeutischer Kindergruppen (Kinderhaus-Projekt),
- in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder von Erziehern/innen und Therapeuten/innen betreut werden,
- in denen durch intensive Elternarbeit die Eltern behinderter Kinder Entlastung
- und Abbau ihrer Isolation erfahren und
- in denen die Eltern nichtbehinderter Kinder mit den therapeutischen und pädagogischen Problemen behinderter Kinder vertraut gemacht werden.
2a. Die unter § 1 (2) benannten Bereiche werden ihre Angelegenheiten in gesonderten Geschäftsordnungen regeln. Diese werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Der Verein bedient sich zur Erfüllung seiner Behandlungsdienste Personen, die im Namen
und für Rechnung des Vereins (Erfüllungsgehilfen/innen) Behandlungen im häuslichen
Bereich erbringen. Freiberufliche auf vergleichbarem oder gleichem Gebiet können
nicht gleichzeitig als Erfüllungsgehilfen/ innen für den Verein tätig sein.
4. Aufbau von integrativen ambulanten betreuten Angeboten zur Sicherstellung von
- sozialer Integration und Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben, d.h.
- Selbstbestimmung / Entwicklungsmöglichkeit eines persönlichen Lebensraumes
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.77 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) entfällt
§ 2 NAME UND SITZ DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen: „Verein Sozialer therapeutischer Drehpunkt“ Verein für ambulante soziale therapeutische Beratungs- und Behandlungsdienste mit integrativen Gruppen für Kinder mit und ohne Behinderung“ mit dem Zusatz e.V nach der Eintragung.
Sein Sitz ist Hofheim/Ts.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 VEREINSÄMTER
(1) Die Tätigkeit in Entscheidungsorganen des Vereins ist ehrenamtlich.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Personengemeinschaft werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(4) Fördermitglieder unterstützen den Verein und verzichten auf ihr Stimmrecht.
(5) Jedes Mitglied erklärt selbst, ob es Fördermitglied sein will. Diese Erklärung kann nur zum
Jahresende schriftlich geändert werden.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Damit erlöschen alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten.
(7) Ein Mitglied kann mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Quartals austreten. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. Der Zugang des Schreibens ist der Stichtag für den Beginn der Frist.
(8) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es wiederholt gegen die Satzung verstößt. Dem Mitglied ist ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zum nächstmöglichen Termin verlangen. Diese beschließt dann endgültig über den Ausschluss. Der ordentliche Rechtsweg bleibt davon unberührt.
§ 5 BEITRÄGE
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge und der Fälligkeit ist eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich. Der Vereinsbeitrag beträgt mindestens drei Euro pro Monat.
§ 6 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier, maximal fünf Mitgliedern.
(2) Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wahl erfolgt geheim in einem zusammengefassten Wahlgang. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder gewählt werden können. Es kann mit Ja, Nein und Enthaltung abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit (50%+1) an Ja-Stimmen erhalten hat.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert bis zur auf die Wahl folgenden Jahreshauptversammlung. Bei vorzeitigem Ende der Mitgliedschaft im Vorstand kann ein neues Mitglied des Vorstandes nur für den offenen Rest der Amtszeit gewählt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei seiner Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die im Interesse des Vereins und zur Erreichung seiner Zwecke notwendig oder nützlich sind. Insbesondere Verträge, gleich welcher Art, mit Dritten abzuschließen und Dritte mit der Wahrnehmung von Vereinsinteressen zu beauftragen.
(4) Für alle Entscheidungen, die über Routineangelegenheiten hinausgehen, ist ein Vorstandbeschluss erforderlich.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
(6) Über Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen und vereinsöffentlich bekannt zu machen. Sie sind auf der jeweils nächsten Sitzung zu bestätigen.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(8) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Diese sind zuständig für die laufenden Geschäfte.
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite ordentliche Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese uneingeschränkte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(3) Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit angenommen; Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit, die Auflösung des Vereins einer dreiviertel Mehrheit.
(4) Wenn die ordentliche Mitgliederversammlung nicht aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter wählt, wird sie von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Über jede Mitgliederversammlung ist
vom Vorstand Protokoll zu führen und innerhalb von zwei Wochen vereinsöffentlich bekannt zu machen. Es ist vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Tätigkeit- u. Kassenberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer
- Entlastung der Vorstandsmitglieder
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern
- Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltplanes für das folgende Haushaltsjahr
- Satzungsänderungen
- Festlegung der Höhe der Beiträge
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann für wichtige Fragen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen oder die Einberufung durch 1/3 der Vereinsmitglieder verlangt wird.
§ 8 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERMÖGENSBILDUNG
(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den DEUTSCHEN PAITÄTISCHEN WOHLFAHRTSVERBAND – LANDESVERBAND HESSEN E.V.- mit Zweckbestimmung zur Förderung von Integration behinderter Kinder und sozialen ambulanten Diensten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9 GRÜNDUNGSVORSTAND
(1) Der Gründungsvorstand bleibt mindestens ein Jahr tätig.
Hofheim, den 28.09.2021