
Wie alles finanziert wird
Prinzipiell gilt: Für die Erbringung der Leistungen der Familien- und Haushaltshilfe sind die Kassen zuständig. Paragraph 132 des Sozialgesetzbuchs V sieht aber vor, dass auch „andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch genommen werden können“.
Dabei ist der freien Wohlfahrtspflege Rechnung zu tragen. Wiederum die Kassen tragen die Sorge über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen.
Bei der Antragstellung können Sie gern unsere Hilfe in Anspruch nehmen. Die Krankenkassen berechnen gewöhnlich eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der gesamten Kosten, minimal 5,- Euro und maximal
10,- Euro pro Tag. Diese Zuzahlung entfällt bei Hilfe wegen Schwangerschaft oder Geburt.