Unsere Leistungsgrundlagen im Rahmen der Teilhabeassistenz

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass alle Schüler/innen (mit oder ohne eine Behinderung) ihre Grundschule im Wohnumfeld oder ihre zuständige weiterführende oder nach ihren Bedürfnissen ausgerichtete Schule besuchen sollen.

Der Besuch ihrer Schule wird Schüler/innen mit (erhöhtem) individuellem Förderbedarf meist erst durch Integrationshilfe und den Einsatz von Teilhabeassistenten/Teilhabeassistentinnen ermöglicht und gewährleistet. Der Grund hierfür ist, dass der gemeinsame Unterricht an Regelschulen, aber auch teilweise der Besuch von Förderschulen oft ein individuelles und intensives Unterstützungsangebot für Schüler/innen mit (erhöhtem) individuellem Förderbedarf notwendig macht.

Integrationshilfe beginnt dann immer dort, wo Hilfe von Schulen nicht mehr geleistet werden kann und zusätzliche Hilfe oder Assistenz von außen benötigt und bewilligt wird.
Integrationshilfe entspricht dabei den Vorgaben der Eingliederungshilfe nach den Sozialgesetzbüchern (SGB):

§ 35a SGB VIII regelt die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und deren Anspruch auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

§ 99 und § 102 SGB IX regelt Eingliederungshilfe für Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht oder von einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung betroffen sind.
Ziel ist auch hier die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, d.h. Leistungen wie Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule, Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.

Zudem regelt die Pflegeversicherung Ergänzungsleistungen, die im Rahmen der Teilhabeassistenz erbracht werden:

§ 39 SGB XI Häusliche Pflege kann bei Verhinderung der Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen in Anspruch genommen werden,

45b SGB XI Zusätzliche niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen können Versicherte ebenso in Anspruch nehmen.

Grundlage der Leistungsangebote ist die gültige Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Main-Taunus-Kreis, der sich alle anderen Kostenträger angeschlossen haben.